VE-Plan

Klingt einfach – ist langwierig, teuer und Fallen-reich.

Mit einem klugen Palner, kann es auch schneller, preiswerter und nutzbringender verlaufen.

Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan schafft örtliches Baurecht, gleich dem eines Bebauungsplans. 5 Unterschiede gibt es:

1. Es wird privates Planungsinteresse verfolgt, nicht öffentliches.
2. Alle Kosten trägt der Investor, auch, gelegentlich, eine Kostenpauschale der Kommune, häufig 10% der Gesamtplanungskosten.
3. Das Vorhaben wird zumeist sehr konkret umrissen.
4. Es wird dann ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, wenn es Regelungsbedarf zwischen Kommune und Investor gibt (z.B. bei Straßenausbau).
5. Eine Ruckbaubürgschaft muss gestellt werden.

Das Verfahren läuft durch 3 Beschlussfindungen des Gemeinderats: Aufstellungs-, Auslegungs- und Satzungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss formuliert den gemeindlichen Willen und ist deshalb besonders wichtig, weil er eine grundlegende Zielstellung vorgibt und damit eine Vertrauensbasis schafft. Vor jedem Ratsbeschluss wird in den Ausschüssen (i.d.R. Bauausschuss, Umweltausschuss, Rechtsausschuss) beraten.

In der Regel werden die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit frühzeitig (nach dem Aufstellungsbeschluss) beteiligt, so dass deren Rückmeldungen in die Planung einfließen können.

Aufgrund der Verwaltungsarbeit (Prüfung, Beratung und formulieren von Beschlussvorlagen), dem Beiholen von Unterschriften innerhalb der Verwaltungsstrukturen, der Vorlage beim Bürgermeister, beim Einplanen in den Sitzungskalender nebst der jeweiligen Einladungsfristen, und der notwendigen Veröffentlichungen im Amtsblatt vergehen alleine dadurch 12 – 24 Monate. Hinzuzurechnen ist die eigene Planungszeit, die durch frühzeitige und reguläre TÖB und Öffentlichkeitsbeteiligung und daraus resultierende Planänderungen entstehen.

Fachlich beteiligt sind zumeist Entwässerungsplaner, Bodengutachter, Landschaftsarchitekten, Schall- und Brandschutzgutachter, Verkehrsplaner, Faunistischer Gutachter, Vogelgutachter, bei Handelsprojekten Büros für Marktanalyse, etc.

Ein VE-Plan wird in der Regel von einem Stadtplaner aufgestellt.

Am Ende steht ein Bebauungsplan, ein Erläuterungsbericht und die Gutachten als Anlagen zuzüglich dem städtebaulichen Vertrag und der Rückbaubürgschaft.